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Förderung

Zuschuss zur Energieberatung: Was bis 31.12.2026 gilt – und was danach offen ist

Antrag vor dem Vertrag, Auszahlung nach der Zahlung, Ende der Richtlinie am 31.12.2026: der Förderweg Schritt für Schritt geprüft.

Befund vom 6 Min. LesezeitRedaktion Energieberatung Kostencheck

Befund: Der Bund bezuschusst die Energieberatung für Wohngebäude mit 50 % des förderfähigen Honorars, solange die geltende Richtlinie läuft – und die endet zum 31.12.2026. Zwei Regeln entscheiden, ob Sie das Geld bekommen: Der Antrag muss vor dem Beratungsvertrag gestellt sein, und ausgezahlt wird erst, wenn die Rechnung voll bezahlt ist. Wie es nach dem Jahresende weitergeht, ist bisher nicht bekannt.

Befund 1: Die Reihenfolge entscheidet

Bei der Energieberatung gilt schon der Abschluss eines rechtsgültigen Vertrags als Vorhabenbeginn (BAFA, 30.04.2026). Der Antrag muss davor gestellt sein. Wer zuerst unterschreibt und dann beantragt, kommt zu spät.

Schritt Wer handelt Worauf es ankommt
1. Angebot einholen Sie Berater aus der Energieeffizienz-Expertenliste wählen
2. Antrag stellen Sie selbst oder Ihr Berater per Vollmacht im BAFA-Portal, vor jeder Unterschrift
3. Vertrag schließen Sie und der Berater erst nach dem Antrag
4. Beratung der Berater Datenaufnahme vor Ort, Sanierungsfahrplan, Übergabe mit Erläuterung
5. Rechnung begleichen Sie volles Honorar
6. Auszahlung BAFA Zuschuss an den Antragsteller

Was vor dem Antrag erlaubt ist, ergibt sich aus derselben Regel. Ein erstes Gespräch, ein Angebot, der Vergleich mehrerer Angebote – all das ist noch kein Vertragsabschluss und damit unschädlich. Kritisch wird es erst mit der Unterschrift unter den Beratungsvertrag.

Seit dem 01.07.2023 stellt der Beratungsempfänger den Antrag selbst; vorher war das Sache des Beraters (VDIV, 03.07.2023). Ältere Anleitungen, in denen der Berater ganz selbstverständlich beantragt, beschreiben also das alte Verfahren. Heute darf er das nur noch mit Ihrer Vollmacht.

Befund 2: Wer beantragt, bekommt das Geld

Antragsberechtigt ist ein breiter Kreis: Eigentümer selbst genutzter und vermieteter Wohngebäude, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nießbrauchsberechtigte sowie Mieter und Pächter (BAFA, 30.04.2026). Ausgezahlt wird ausschließlich an den Antragsteller.

Daraus folgen zwei praktische Punkte. Erstens: Legen Sie fest, wer den Antrag stellt, bevor der Berater mit der Vollmacht loslegt – vor allem, wenn mehrere Personen am Haus beteiligt sind. Zweitens: Der Antragsteller muss die Beratung zunächst vollständig bezahlen. Der Zuschuss – beim Ein- oder Zweifamilienhaus höchstens 650 €, ab drei Wohneinheiten höchstens 850 € – kommt erst danach.

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Befund 3: Die Richtlinie hat ein Enddatum

Die Richtlinie zur Energieberatung für Wohngebäude ist am 01.07.2023 in Kraft getreten und endet nach ihrem eigenen Wortlaut zum 31.12.2026 (BAnz AT 21.06.2023 B1). Fachseiten von Energieberatern berichten dasselbe (Heidelberger Energieberater, 21.08.2026; m-tectum, 30.06.2026). Eine Nachfolge- oder Übergangsregel war bis zum Stand dieser Auswertung am 05.10.2026 nicht bekannt.

Was daraus folgt – und was nicht:

  • Es folgt: Wer nach den heutigen Regeln gefördert werden will, muss mit dieser Richtlinie planen. Besprechen Sie mit Ihrem Berater einen Zeitplan, der Antrag, Vertrag, Hausbesuch und Übergabe realistisch abbildet.
  • Es folgt nicht, dass die Förderung 2027 wegfällt. Ebenso wenig folgt daraus, dass sie in gleicher Form weiterläuft. Beides wäre Spekulation.
  • Ungeklärt bleibt, wie mit Beratungen umgegangen wird, die über den Jahreswechsel laufen. Fragen Sie beim Antrag nach dem aktuellen Stand und bauen Sie Ihren Plan nicht auf eine Regel, die noch niemand veröffentlicht hat.

Praktisch heißt das: Wer auf Nummer sicher gehen will, plant rückwärts vom Jahresende – ohne erfundene Zeitangaben. Die Schritte in umgekehrter Reihenfolge:

  1. Übergabe und Erläuterung – der letzte Termin, an dem der Fahrplan fertig sein muss.
  2. Auswertung am Schreibtisch – die Phase, in der der Berater rechnet und Maßnahmenpakete bildet.
  3. Hausbesuch – abhängig von Ihrem und seinem Terminkalender.
  4. Vertrag – erst nach dem Antrag.
  5. Antrag – der erste Schritt, der die Förderung sichert.

Wie lange jeder dieser Schritte bei Ihrem Haus dauert, kann nur Ihr Berater sagen. Lassen Sie sich die Zeitangaben deshalb ins Angebot schreiben.

Auch beim Fahrplan selbst ändert sich zum Jahresende etwas: Ab dem 01.12.2026 dürfen Berater ihn nur noch mit der Druckapplikation 2.7.x erstellen, vom 07.10. bis 30.11.2026 laufen alte und neue Fassung parallel (BAFA, 30.04.2026). Das betrifft die Form des Fahrplans, den Sie am Ende bekommen – nicht die Förderregeln.

Befund 4: Der Fahrplan wirkt über 2026 hinaus

Der Zuschuss für die Beratung ist das eine. Ein Fahrplan, der im Programm Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert wurde, bleibt aber auch nach dem Jahreswechsel ein Schlüssel für die Förderung von Einzelmaßnahmen (Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026):

  • Lange Gültigkeit: Den iSFP-Bonus gibt es für Maßnahmen, die spätestens 15 Jahre nach Erstellung des Fahrplans umgesetzt sind – seit dem 21.07.2026 auf den Teil der Ausgaben oberhalb der normalen Höchstgrenze.
  • Neuer Bonus ab 2027: Ab dem ersten Quartal 2027 sieht die Richtlinie für die Dämmung energetisch besonders schlechter Gebäude („Worst Performing Buildings“) weitere 5 Prozentpunkte vor. Voraussetzung ist ein EBW-geförderter Fahrplan oder eine EBW-geförderte Energieberatung; welche Häuser darunter fallen, regelt ein Infoblatt.
  • Keine Wirkung auf die Heizungsförderung: Der Heizungstausch bleibt beim iSFP-Bonus außen vor.

Wer erst in einigen Jahren sanieren will, sollte das im Blick behalten: Das Zeitfenster für den iSFP-Bonus ist um ein Vielfaches länger als die Restlaufzeit der Beratungsförderung. Welche Beträge der Bonus heute bewegt, rechnet der Kostenbefund für das Einfamilienhaus vor.

Befund 5: Ältere Texte beschreiben einen anderen Stand

Zur Energieberatung kursieren viele Anleitungen aus früheren Jahren. Vier Aussagen daraus sind heute überholt:

Aussage in älteren Texten Stand heute Beleg
80 % Zuschuss zur Beratung 50 % des förderfähigen Honorars BAFA, 30.04.2026
Der Berater stellt den Antrag der Beratungsempfänger, der Berater nur mit Vollmacht BAFA; VDIV, 03.07.2023
iSFP-Bonus auf alle Kosten einer Einzelmaßnahme Bonus nur auf den Teil oberhalb der normalen Höchstgrenze Richtlinie BEG EM, 17.08.2026
Förderung der Beratung ohne Enddatum Richtlinie endet zum 31.12.2026 BAnz AT 21.06.2023 B1

Prüfen Sie bei jeder Quelle das Datum. Was vor dem 21.07.2026 über Einzelmaßnahmen geschrieben wurde, gibt die heutigen Sätze oft nicht mehr wieder.

Fazit

Für die Förderung der Energieberatung gilt bis zum 31.12.2026 ein klarer Ablauf: Angebot, Antrag, Vertrag, Beratung, Zahlung, Erstattung. Wer diese Reihenfolge einhält, erfüllt die zentrale Bedingung für den Zuschuss von 50 % des förderfähigen Honorars. Offen ist allein die Zeit nach dem Jahresende – und dazu gibt es bislang nichts Belastbares zu berichten. Was im Angebot stehen sollte, zeigt der Befund zum Angebot.

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Diese Auswertung gibt den Stand vom 05.10.2026 wieder. Sobald eine veröffentlichte Regel für 2027 vorliegt, gehört sie hierher – vorher nicht.

Häufige Fragen

Wer darf den Zuschuss zur Energieberatung beantragen?

Eigentümer selbst genutzter oder vermieteter Wohngebäude, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nießbrauchsberechtigte sowie Mieter und Pächter.

Kann mein Berater den Antrag übernehmen?

Ja, wenn Sie ihn bevollmächtigen. Antragsteller bleiben trotzdem Sie, und der Zuschuss wird an Sie ausgezahlt.

Darf ich vor dem Antrag schon Angebote einholen?

Ja. Als Vorhabenbeginn gilt erst der Abschluss eines rechtsgültigen Vertrags über die Beratung. Angebote einholen und vergleichen können Sie vorher.

Was gilt für die Förderung ab 2027?

Das ist offen. Die Richtlinie endet zum 31.12.2026, eine Nachfolge- oder Übergangsregel war bis zum 05.10.2026 nicht bekannt. Belastbare Aussagen zu 2027 kann heute niemand machen.

Quellen

  1. BAFA: Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (Ausgabe 30.04.2026)
  2. Bundesanzeiger: Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude, BAnz AT 21.06.2023 B1 (Ausgabe 21.06.2023)
  3. Heidelberger Energieberater: EBW-Förderrichtlinie endet 2026 (Ausgabe 21.08.2026)
  4. m-tectum: Energieberatung und iSFP 2026 – neue Druckapplikation, EBW-Richtlinie läuft aus (Ausgabe 30.06.2026)
  5. VDIV: Energieberatungsförderung muss ab sofort vom Eigentümer beantragt werden (Ausgabe 03.07.2023)
  6. Bundesanzeiger: Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 (Ausgabe 27.08.2026)

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